Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der BV-comOffice GmbH:

§ 1 – Allgemeines

    1. Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Der Käufer ist bei Abgabe seines Kaufangebotes mit deren Geltung einverstanden und erklärt die Wirksamkeit der Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertragsschluss.
    1. Abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, Vereinbarungen mündlicher oder fernmündlicher Art sowie Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie durch den Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
    1. Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

§ 2 – Preisangaben

    1. Preisangaben des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, technische Änderungen, Druckfehler und Irrtümer vorbehalten. Die angezeigten Preise sind Nettopreise und beinhalten eine Transportversicherung. Fracht- und Versendungskosten werden zusammen mit der Ware in Rechnung gestellt. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind gesondertes Zubehör, die Installation und sonstige Nebenleistungen nicht im Preis inbegriffen.
    1. Eine vom Käufer abgegebene Bestellung ist bindend. Sie erlischt nur dann, wenn der Verkäufer das Angebot ablehnt oder das Angebot nicht binnen 3 Wochen seit Abgabe angenommen hat. Der Vertragsschluss kommt zustande, wenn der Verkäufer das Angebot des Käufers binnen dreier Wochen seit Abgabe entweder schriftlich in Form einer Auftragsbestätigung annimmt oder aber mit der Warenzusendung beginnt.
    1. Ist der Käufer Unternehmer gem. § 14 BGB, so kommt der Kaufvertrag durch Zusendung einer Auftragsbestätigung seitens des Verkäufers zustande. Bei schriftlichen Bestellungen sind Preisangaben, auf die der Käufer Bezug nimmt, ebenso freibleibend. Geringfügige Preisabweichungen bleiben daher vorbehalten.
    1. Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

§ 3 – Zahlungsbedingungen

    1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind einschließlich der jeweils gesetzlich anfallenden Mehrwertsteuer beim Erhalt der Ware zu entrichten.
    1. Es gelten die im Angebot hinterlegten Zahlungskonditionen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, dem Käufer im Auftrag enthaltene Hardwarekomponenten bereits zum Zeitpunkt der Anlieferung beim Verkäufer in Rechnung zu stellen. Bei zeitlichen Unterbrechungen in der Auftragsbearbeitung können bereits erbrachte Leistungen in Form von Teilrechnungen abgerechnet werden. Eine Abschlussrechnung wird nach erfolgter Installation sowie Abnahme durch den Käufer gestellt. Die termingerechte Begleichung der Teilrechnungen ist Voraussetzung für weitere Leistungen.
    1. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Kaufvertrag beruht.
    1. Ist der Käufer Unternehmer gem. § 14 BGB, so kann er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht nur dann berufen, wenn der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, unbestritten rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

§ 4 – Lieferung und Abnahme

    1. Nach der Bestellung erhält der Käufer eine schriftliche Auftragsbestätigung vom Verkäufer. Der gewünschte Liefertermin des Käufers ist Basis für die interne Bestellplanung des Verkäufers. Die voraussichtliche Lieferzeit wird dem Käufer nach der vollständigen Bestellung der Komponenten schriftlich mitgeteilt. Aufwände für den Verkäufer, die aufgrund einer Verschiebung des gewünschten Liefertermins durch den Käufer entstehen, können dem Käufer in Rechnung gestellt werden. Die Vereinbarung des Liefer- und Installationstermins erfolgt nach dem Wareneingang aller Komponenten beim Verkäufer. Der Liefertermin wird in Abstimmung zwischen Verkäufer und Käufer definiert und in schriftlicher Form festgehalten. Kosten, die im Falle einer Verzögerung des Liefertermins anfallen und nicht durch den Verkäufer verschuldet sind, können dem Käufer unmittelbar in Rechnung gestellt werden. Bei einer Absage des Liefertermins durch den Käufer innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Werktagen vor dem vereinbarten Liefertermin kann der Verkäufer 50 % der veranschlagten Kosten für den ersten Arbeitstag in Rechnung stellen. Die Abnahme der gelieferten Ware hat unmittelbar nach erfolgter Installation, spätestens jedoch 10 Werktage nach der Installation zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Installation auch ohne Unterzeichnung durch den Käufer als abgenommen. Für nachträgliche Abnahmen fallen zusätzliche Kosten an. Zum Zeitpunkt der Abnahme bestehende Mängel werden in das Abnahmeprotokoll aufgenommen und zeitnah durch den Verkäufer behoben.
    1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand die Betriebsstätte des Verkäufers verlassen hat.
    1. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
    1. Teillieferungen sind innerhalb der vom Verkäufer angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich daraus nicht Nachteile für den Gebrauch für den Käufer ergeben.

§ 5 – Gefahrenübergang

    1. Mit Übergabe der Produkte an das Transportunternehmen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte sowie die Gefahr einer Lieferverzögerung auf den Käufer über. Verzögert sich die Absendung der Produkte durch ein Verhalten des Käufers, gehen die vorgenannten Gefahren mit der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
    1. Für die Zusendung von Gegenständen an den Verkäufer trägt der Käufer die Gefahr bis zum Eintreffen an dem Geschäftssitz des Verkäufers. Sendungen an den Verkäufer sind stets freizumachen. Besteht ein Anspruch des Käufers für den Transport nicht aufkommen zu müssen, hat er nach Feststellung dieses Anspruchs gegenüber dem Verkäufer einen Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen in der von ihm nachzuweisenden Höhe.
    1. Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand unmittelbar anzunehmen. Kommt der Käufer mit der Annahme in Verzug, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert.

§ 6 – Eigentumsvorbehalt

    1. Alle gelieferten Waren aus dem Kaufvertrag bleiben bis zum Ausgleich der vom Verkäufer, aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen, Eigentum des Verkäufers. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen, noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
    1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer dazu berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der Käufer ist dann zur Herausgabe des Kaufvertragsgegenstandes verpflichtet.
    1. Ist der Käufer Unternehmer gem. § 14 BGB, so bleiben alle gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

§ 7 – Gewährleistung

    1. Der Verkäufer gewährleistet, dass die Funktions- und Leistungsmerkmale erfüllt sind, die in der bei Vertragsschluss gültigen Produktbeschreibung enthalten sind oder zugehörig in schriftlicher Form vereinbart wurden. Herausgegebene technische Daten oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Garantien dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche vom Verkäufer bestätigt worden.
    1. Mängelansprüche des Käufers verjähren nach 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Handelt es sich beim Käufer um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Für gebrauchte Gegenstände werden die genannten Rechte des Käufers bei Mängeln ausgeschlossen und für den Fall, dass der Käufer ein Verbraucher gemäß § 13 BGB ist, auf 12 Monaten begrenzt. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
    1. Die Beweislast für Mängelansprüche liegt beim Käufer. Handelt es sich beim Käufer um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB, so liegt im Falle eines Mängelanspruchs die Beweislast, dass der Vertragsgegenstand zum Auslieferungszeitpunkt einwandfrei war, innerhalb der ersten sechs Monate nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn beim Verkäufer, nach Ablauf dieser Frist beim Käufer.
    1. Dem Käufer stehen keine Rechte bei Mängeln zu, wenn das Produkt durch den Käufer oder Dritte verändert, unsachgemäß gewartet, repariert oder benutzt wurde, es Umgebungsbedingungen ausgesetzt wurde, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen oder für Mängel aufgrund von natürlicher Abnutzung oder Verschleiß. Ebenso erlischt der Mängelanspruch, wenn dem gelieferten Produkt durch den Verkäufer oder Dritte fremde Bauteile hinzugefügt wurden. Diese Formulierung umfasst sowohl Hardware als auch installierte Software. Die Rechte entfallen ferner, wenn technische Originalkennzeichen geändert oder beseitigt wurden.
    2. Bevor der Käufer Rechte bei Mängeln geltend machen kann, muss er zur exakten Fehlerbeschreibung alle ihm zur Verfügung stehenden Diagnosehilfsmittel – einschließlich telefonischer Unterstützung durch den Verkäufer – eingesetzt und dem Verkäufer das Ergebnis in auswertbarer Form mitgeteilt haben. Fehlermeldungen sind zu protokollieren und die Systemzustände sind zu beschreiben.
    1. Stehen dem Käufer Mängelansprüche aufgrund eines Mangels zu, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so kann der Verkäufer die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist dem Verkäufer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Das Eigentum an Produkten, die aufgrund einer Nacherfüllung ausgewechselt werden, geht auf den Verkäufer über. Minderung der Vergütung oder Rücktritt kann der Käufer erst verlangen, wenn der Versuch einer Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung mindestens dreimal fehlgeschlagen ist. Im Fall des Rücktritts muss der Kunde die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandrohung verbinden. Weitere Schadensersatzansprüche können nur in den Grenzen Paragraph 8 („Haftung“) geltend gemacht werden.
    1. Eine Abtretung der Rechte des Käufers bei Mängeln bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
    1. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Mangel vorliegt oder der Mangel durch Fremdkomponenten oder unsachgemäße Bedienung durch den Käufer entstanden ist, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Stundensätzen des Verkäufers berechnet.

§ 8 – Haftung

    1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (sog. Kardinalspflichten) und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
    1. Für Datenverluste und unsachgemäße Datensicherung durch den Käufer übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet den Käufer darauf hinzuweisen. Für Datenverluste in Rahmen von Wartungs- und Reparaturarbeiten haftet der Verkäufer nur, wenn grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
    1. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
    1. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

§ 9 – Widerrufsrecht

    1. Unternehmern gem. §14 BGB sowie deren gesetzlichen Vertretern wird kein Recht auf Widerruf eingeräumt.
    1. Für natürliche Personen gem. §13 BGB gilt §355 BGB.

§ 10 – Erfüllungsort, Gerichtsstand

    1. Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Verkäufers.
    1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
    1. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
    1. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

§ 11 – Arbeits- & Gesundheitsschutz

    1. Der Käufer verpflichtet sich, auf seinem Betriebsgelände bzw. dem Installationsort die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen, um den Vorschriften der DGUV nachzukommen. Hierzu sollte der Käufer den Mitarbeitern/-innen des Verkäufers notwendige Informationen über Gefährdungen und Belastungen vorlegen, die von der Arbeitsumgebung im Kundenbetrieb ausgehen können. Es sollte eine Vor-Ort-Einweisung durch den Käufer stattfinden und bereits vor Installations- bzw. Anlieferungszeitpunkt sichere Zustände hergestellt werden. Die Außendienstmitarbeiter sind durch den Käufer über das Verhalten und Maßnahmen im Falle eines Notfalls aufzuklären. Den Außendienstmitarbeitern/-innen des Verkäufers wird das Recht eingeräumt, die Arbeitsausführung zu verweigern, wenn unzumutbare Gefährdungen und Belastungen vorliegen, die die Gesundheit von Beteiligten gefährden. Die in diesem Fall bereits entstandenen Kosten werden dem Käufer in voller Höhe in Rechnung gestellt.

 

Stand: 20.04.2021